![]() |
|||||||
|
|||||||
|
Vereinssatzung§ 1 – Name, Sitz und GeschäftsjahrI) Der Verein führt den Namen „Gemini Rhein-Sieg“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. II) Der Sitz des Vereins ist in Siegburg. III) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 – ZweckI) Zweck des Vereins ist es, durch die Herstellung und Förderung von Kontakten zwischen Unternehmern unterschiedlicher gewerblicher und selbständiger Berufstätigkeit aus Siegburg und der umgebenden Region Rhein-Sieg die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder wie auch die Belange der vertretenen Berufsgruppen der Region zu wahren, pflegen und fördern. II) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist überparteilich und überkonfessionell und soll auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch wöchentliche Treffen der Unternehmer und Branchenexklusivität des jeweiligen Mitglieds. § 3 – MitgliedschaftI) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern die jeweilige Branche nicht bereits durch ein anderes Mitglied besetzt ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber, wie auch über die Frage einer gegebenenfalls bestehenden Branchenüberschneidung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. II) Die Mitgliedschaft endet § 4 – MitgliedsbeiträgeDie Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. § 5 – OrganeOrgane des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. § 6 – VorstandI) Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). II) Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Schriftführer vertreten. Für Rechtshandlungen, die im Einzelfall Kosten von mehr als 100,- Euro und weniger als 1.000,- Euro verursachen, ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes im Sinne von Abs. I erforderlich. Bei darüber hinausgehenden Handlungen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. III) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. IV) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
V) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren (auch per E-mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. § 7 – MitgliederversammlungI) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
II) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
III) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (auch per E-mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-mail-Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-mail) die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. IV) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. V) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. VI) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. VII) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. VIII) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig, soweit sie nicht Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins betreffen. IX) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. X) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und in folgender Reihenfolge gewählt: Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, 1. und 2. stellvertretender Vorsitzender. XI) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten
§ 8 – Auflösung des VereinsI) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts andere beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. II) Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu. Vereinsatzung Download
|
||||||